Staatswappen der Ukraine Sache Nr.660/915/13-пVerfahren Nr.3/660/346/13 BESCHLUSSIM NAMEN DERUKRAINE Am 26. Juni 2013 hat derRichter am Nowoworonzowskyi Bezirksgericht des Chersoner Gebiets Dyba Ju. W. nach der Prüfung der Unterlagen, die von der Abteilung der Staatlichen Kraftfahrzeuginspektion der Nowoworonzowskyi Bezirksabteilung der Verwaltung des Innenministeriums der Ukraine im Chersoner Gebiet über die Heranziehung von SIMAKIN Oleksij Sergijowytsch, geboren am 05.03.1982, ukrainischen Staatsangehörigen, wohnhaft in: Stadt Showti Wody, Straße: wul. Sawodska 16/95, Dnipropetrowsker Gebiet zur administrativen Verantwortung nach Artikel 124 des ukrainischen Gesetzbuches über Ordnungswidrigkeiten eingegangen sind, FÜR RECHT ERKANNT: Simakin O. S. fuhr am26.06.2013 um ca. 08:45 das Fahrzeug FORD FUSION, amtl. Kennzeichen AE 4651 EM auf der Strecke 15=150 m der Autostraße T0403 Marjanske-Berylsaw, ohne sichere Verkehrsgeschwindigkeit zu wählen, ohne die Verkehrssituation richtig einzuschätzen und ohne sichere Distanz einzuhalten, dadurch verursachte er einen Zusammenstoß mit dem Fahrzeug AUDI A4, amtl. Kennzeichen HOM-NA 777, gefahren von Berg Vikror Abramovych. Somit beging Simakin O. S. durch seine Handlungen eine Ordnungswidrigkeit nach Artikel 124 des ukrainischen Gesetzbuches über Ordnungswidrigkeiten. In der Gerichtsverhandlungerkannte Simakin O. S. seine Schuld am Begehen der Ordnungswidrigkeit voll und ganz. Neben der ganzen Anerkennung seiner Schuld, wir die Schuld von Simakin Oleksij Sergijowytsch am Begehen der Ordnungswidrigkeit mit dem Protokoll über die Ordnungswidrigkeit АГ2 Nr. 837026 vom 26.06.2013 und der Prozessakten bestätigt. Bei Verhängung der Ordnungsstrafewurden die Natur und der Schweregrad der begangenen Ordnungswidrigkeit, Angaben zur Person des Rechtsbrechers, der zum ersten Mal zur administrativen Verantwortungherangezogen wird, Anerkennung seiner Schuld und seine Einstellung zur begangenen Tat. Nach Art. 33, 124, 221, 268,280, 284, 287 und 289 des ukrainischen Gesetzbuches über Ordnungswidrigkeiten ergeht folgendes BESCHLUSS: Simakin Oleksij Sergijowytsch,geboren am 05.03.1982, wird wegen Begehens der Ordnungswidrigkeit nach Artikel 124 des ukrainischen Gesetzbuches über Ordnungswidrigkeiten schuldig gesprochen, und es wird eine Ordnungsstrafe über ihn als Strafe in Höhe von UAH 425,00 (vierhundertfünfundzwanzig Griwna) verhängt. Die Strafe ist entsprechendfolgenden Angaben zu überweisen: Empfänger der Mittel – UDKSU (Verwaltung des Staatlichen Schatzamtsdienstes der Ukraine) im Nowoworonzowskyi Bezirk; Code des Empfänger (Code nach EDRPOU (Staatliches Einheitsregister der Unternehmen und Organisationen der Ukraine) – 38030534; Empfängerbank – GUDKSU (Hauptverwaltung des Staatlichen Schatzamtsdienstes der Ukraine) im Chersoner Gebiet; Code der Empfängerbank (MFO) – 852010; Verrechnungskonto – 31112106700233, Zahlungszweck – Gerichtsstrafe. Gegen den Beschluss könnenRechtsmittel innerhalb von 10 Tagen beim Berufungsgericht des Chersoner Gebiets über das Bezirksgericht eingelegt werden. Simakin Oleksij Sergijowytschist zu belehren, dass die Strafe nach Teil 1 Artikel 307 des ukrainischen Gesetzbuches über Ordnungswidrigkeiten spätestens nach fünfzehn Tagen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses über die Verhängung der Strafe, und im Falle der Einlegung von Rechtsmittel oder Anfechtung dieses Beschlusses – spätestens nach fünfzehn Tagen ab dem Tag der Benachrichtigung, dass die Beschwerde oder der Einspruch abgewiesen wurde. Falls die Strafe innerhalb derim Teil 1 Artikel 307 des ukrainischen Gesetzbuches über Ordnungswidrigkeiten festgelegten Frist nicht bezahlt wird, wird der Beschluss über die Verhängung der Strafe nach Teil 1 Artikel 308 des ukrainischen Gesetzbuches über Ordnungswidrigkeiten zur Zwangsvollstreckung an die Abteilung des staatlichen Vollstreckungsdienstes am Wohnsitz oder Arbeitsplatz des Rechtsbrechers oder am Ort, wo sich sein Vermögen befindet, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise weitergeleitet. Nach Teil 2 Artikel 08 desukrainischen Gesetzbuches über Ordnungswidrigkeiten wird bei Zwangsvollstreckung des Beschlusses über die Verhängung der Ordnungswidrigkeit beim Rechtsbrecher die doppelte Strafe eingezogen. Richter gez. Unterschrift Ju. W.Dyba Der Beschluss ist am 08.07.2013in Rechtskraft getreten.Das Original befindet sich imArchiv des Nowoworonzowskyi Bezirksgerichts. Präsident i. V. gez.Unterschrift W. O.KanewskyiSiegel:UkraineNowoworonzowskyi Bezirksgerichts des Chersoner GebietsIdentifikationscode 0288684 Barcode*2115*917612*1*1*
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