Всех приветствую! Нуждаюсь в помощи. Ребят, кто делал визу Sprachstudent (-in) из России? Какие документы надо подавать в посольство? И возможно ли это сделать из России? Дело в том что я год была в Германии как Aupair, пол месяца назад вернулась в Россию, заканчивать универ. К июню мой диплом будет готов, летом планирую подавать док. на визу. Наташа.
привет, да, конечно ты можешь получить такую визу на Родине в этом нет ничего сложного, нужно только выполнить ряд условий. вот почитай что об этом пишут Ausländerbehörde.
Visumsverfahren
Für einen längerfristigen Aufenthalt zum (studienvorbereitenden) Sprachkursbesuch, Besuch des Studienkollegs und/oder zum Fachstudium sowie als sog. Studienbewerberinnen und Studienbewerber benötigen Sie ein entsprechendes Visum. Das Visum kann man auch in Deutschland bekommen. Ausreise ist nicht erforderlich.
Nach der Einreise
Anmeldung des Wohnsitzes
Nach der Einreise (unter den o.g. Voraussetzungen) nach Deutschland sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich bei der Meldebehörde anzumelden. Die Meldeämter finden Sie bei den jeweiligen Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltungen.
Beantragung eines Aufenthaltstitels Zur Erlangung eines Aufenthaltstitels müssen Sie einen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis) stellen. Der Antrag muss innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums (bzw. spätestens drei Monate nach Einreise bei den o.g. nicht visumpflichtigen Ländern) bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde richtet sich nach Ihrem Hauptwohnsitz.
Erteilung eines Aufenthaltstitels
Hierzu werden grundsätzlich folgende Unterlagen benötigt: vollständig ausgefüllter Antrag
Nachweis über die Finanzierung des Lebensunterhaltes (z.B. Verpflichtungserklärung, Kontoauszug), welcher derzeit bei ca. 600,-- EUR/mtl. anzusehen ist
Aufenthaltszwecke:
Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen (Intensivsprachkurs)
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 5 AufenthG
Voraussetzungen: - mit erforderlichem Visum eingereist
- mind. 18 Unterrichtsstunden i.d. Woche
- Lebensunterhalt gesichert
Zweck: Erlernen der deutschen Sprache
Dauer: längstens 12 Monate
Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1a AufenthG
Voraussetzungen: - mit erforderlichem Visum eingereist
- Lebensunterhalt gesichert
Zweck: Erlangen der Zulassung zum Studium
Dauer: längstens 9 Monate (einschließlich Visum)
Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an studienvorbereitenden Maßnahmen (Sprachkurs, Studienkolleg)
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 AufenthG
Voraussetzungen: - mit erforderlichem Visum eingereist
- Lebensunterhalt gesichert
- Intensivsprachkurs mind. 18 Wochenstunden
Zweck: Erlangen der Teilnahmevoraussetzungen für die Zulassung zum Studium
Dauer: längstens 2 Jahre
Aufenthaltserlaubnis zum Studium
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 AufenthG
Voraussetzungen: - mit erforderlichem Visum eingereist
- Lebensunterhalt gesichert
- Zulassung zum Studium vorhanden
Zweck: Erlangen eines Studienabschlusses
Dauer: Höchstdauer 10 Jahre, darüber hinaus ist Verlängerung in Ausnahmefällen um 18 Monate möglich
Aufenthaltserlaubnis nach abgeschlossenem Studium
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 4 AufenthG
Voraussetzungen: - abgeschlossenes Studium im Bundesgebiet
- Lebensunterhalt gesichert
Zweck: Suche eines nach dem Studienabschluss angemessenen Arbeitsplatzes
Dauer: bis zu 1 Jahr
Promotion
Für ein Promotionsstudium gelten die obigen Ausführungen sinngemäß. Die Themenfestlegung und voraussichtliche Dauer des Promotionsverfahrens bis zum endgültigen Abschluss (Aushändigung Doktorurkunde) sind vom Doktorvater mitzuteilen. Sofern die Promotion nicht am Lehrstuhl der Hochschule, sondern in wissenschaftlichen Einrichtungen oder der freien Wirtschaft absolviert wird, ist zusätzlich zu belegen, von wem die Dissertation betreut wird und an welcher Hochschule die Arbeit eingereicht wird. Eine Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft wird ausländerrechtlich wie eine - oben dargestellte - studentische Hilfskrafttätigkeit angesehen.
Verlängerung des Aufenthaltitels
Bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels zum Studium werden neben des Nachweises über Finanzierung des Lebensunterhaltes, eine Studienbescheinigung mit Angabe der Fächer und Semester und ab dem 4. - 5. Semester zusätzlich eine Bescheinigung über den bisherigen Verlauf des Studiums benötigt.
Wechsel des Studienganges / der Hochschule
Ein Wechsel des Studienganges und/oder der Hochschule wird im Allgemeinen eine Verzögerung der Ausbildung darstellen und wird zumeist die Prognose eines zeitlich angemessenen Studienabschlusses negativ beeinflussen. Erkundigen Sie sich daher auf jeden Fall vor einem beabsichtigten Wechsel, ob diese ausländerrechtlich gestattet werden kann und beachten Sie, dass Ihr Aufenthaltstitel in der Regel vorzeitig erlischt. Generell zugelassen ist ein einmaliger Wechsel des Studienganges/Hochschule innerhalb der ersten 18 Monate nach Fachstudienbeginn (sog. Orientierungsphase). Im Normalfall wird ebenso ein auf längstens zwei Jahre angelegtes Aufbau- oder Ergänzungsstudium nach erfolgreichem Studienabschluss zugelassen, sofern das bisherige Studium zügig absolviert wurde.
Gesetzliche Beschränkungen / Auflagen
Erlöschen des Aufenthaltstitels
Die Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken ist stets an einen ganz konkreten Aufenthaltsgrund gebunden und erlischt vorzeitig bei Abbruch oder Beendigung des in den Auflagen zum Aufenthaltstitel genannten Zwecks. Bei erfolgreichem Studienabschluss endet der Zweck regelmäßig mit Ablauf des Semesters, in welchem das Abschlusszertifikat (z.B Diplom. Magister) ausgestellt wurde. Gleiches gilt bei fehlender Rückmeldung für das Folgesemester. Bei Exmatrikulation auf eigenen Antrag erlischt der Aufenthaltstitel zum genannten Zeitpunkt, bei endgültig nicht bestandener Prüfung erlischt der Aufenthaltstitel mit Bekanntgabe des Prüfungsbescheides vorzeitig. Wenn Sie nicht mehr im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sind, sind Sie zur unverzüglichen Ausreise aus Deutschland verpflichtet. Ein unerlaubter (illegaler) Aufenthalt kann strafrechtlich verfolgt werden und unabhängig davon ausländerrechtliche Konsequenzen haben. Wenn Sie den Aufenthalt im Bundesgebiet fortsetzen wollen, müssen Sie stets zeitgerecht einen erneuten Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels stellen. Beachten Sie daher unbedingt die Auflagen im Aufenthaltstitel.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
Während der Studienvorbereitung und des Fachstudiums wird in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck (sonstige Ausbildung, Familiennachzug, Erwerbstätigkeit) erteilt, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Es besteht die Erwartung, dass die ursprünglich angestrebte und zumeist teure akademische Ausbildung zunächst erfolgreich und in angemessener Zeit beendet wird.
Aufenthaltszeiten nach § 16 AufenthG
Während des Aufenthaltszwecks Studium - § 16 AufenthG - kann keine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG erteilt werden. Bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis wird die Zeitdauer der Aufenthaltserlaubnis für das Studium zur Hälfte angerechnet.
Kosten
Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis:
bis zu einem Jahr: 50,-- € von mehr als einem Jahr: 60,-- €
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:
um bis zu drei Monate: 15,-- € um mehr als drei Monate: 30,-- €
Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung (vorläufiger Aufenthalt):
20,-- €
Die Auflistung der genannten Unterlagen ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann drüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen erforderlich sein.